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   BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05   

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BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05 (https://dejure.org/2005,21911)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2005 - 5 B 85.05 (https://dejure.org/2005,21911)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2005 - 5 B 85.05 (https://dejure.org/2005,21911)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der Umdeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05
    Die Beschwerdebegründung vernachlässigt insbesondere, dass die tragende Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichts, die von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung könne nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts steht (s. über die von dem Berufungsgericht nachgewiesene Rechtsprechung hinaus aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - ), mithin auch der Sache nach nicht ersichtlich ist, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.
  • BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06

    Einhaltung der Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens - Rechtsschutzbegehren

    Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass "schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen", so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.
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